Теперь в Берлине больше двух не собираться. Иначе большие штрафы. (исключения - семьи)
Теперь в Берлине больше двух не собираться. Иначе большие штрафы. (исключения - семьи)
Verordnung über vorrübergehende Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin
(SARS-CoV-2 Ausgangsbeschränkungsverordnung – SARS-CoV-2 AusgBeschrV)
Vom 22. März 2020
Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1
Ausgangsbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin
(1) Im Stadtgebiet von Berlin gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, befindliche Personen haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Dies gilt nicht für Wohnungslose.
(2) Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der ständigen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen.
Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen im Stadtgebiet,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs,
d) der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und ohne jede sonstige Gruppenbildung,
h) Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,
i) Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen.
§ 2
Ausgenommene Personengruppen
(1) Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, der Bundeswehr oder zivilen Hilfsorganisationen dürfen sich zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben im Stadtgebiet von Berlin frei bewegen, sofern sie ein amtliches Dokument mit sich führen, welches sie als Angehörige der genannten Organisationen ausweist.
(2) Gleiches gilt für Angehörige der öffentlichen Verwaltung, die in Krisen-, Arbeits- oder (Далее в комментариях 👇)
Vlada ·В ожидании первенца
Давно нужно было так сделать , тупоголовые просто люди ... пусть штраф сделают 500 евро 😅😂 будут знать как выходить
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